OpenAirKino Spandau

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Beachten Sie darüber hinaus bitte folgende verbindliche Regelungen für den Besuch im OpenAirKino Spandau

(1) Die Veranstaltungen finden unter freiem Himmel statt. Sollte eine bereits laufende Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere schwieriger Wetterbedingungen aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits erworbener Eintrittskarten.

(2) Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung bei widrigen Wetterbedingungen im Vorfeld abzusagen. Bereits gekaufte Eintrittskarten können retourniert werden.

(3) Getränke und Speisen dürfen nicht mitgebracht werden. Der Betreiber behält sich das Recht vor, Rucksäcke und Taschen zu kontrollieren.

(4) Das Mitbringen von (Sitz-)Möbeln und anderen sperrigen Gegenständen jedweder Art ist aus Sicherheitsgründen verboten.

(5) Das Betreten des Leinwand- und Backstagebereichs ist untersagt.  

(6) Ein Anspruch auf bestimmte Plätze besteht nicht.

(7) Haustiere sind auf dem Veranstaltungsgelände geduldet. Für größere Hunde besteht Maulkorbpflicht.

(8) Die Fsk-Freigaben der Filme auf Grundlage der §§ 12 und 14 Jugendschutzgesetz müssen beachtet werden. Kinder ab 6 Jahren dürfen in Begleitung von PP(*) Filme mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren besuchen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Vorstellungen im OpenAirKino Spandau nur in Begleitung von PP (*) oder EP (**) besuchen, da sie in der Regel zwischen 22:00h und 24:00h enden.

(*) PP = Personensorgeberechtigte Personen sind Personen, denen nach dem BGB die Personensorge zusteht. In der Regel sind dies nur die Eltern. (**) EP = Erziehungsbeauftragte Personen sind Personen, die über 18 Jahre alt sind und aufgrund einer Vereinbarung mit PP Erziehungsaufgaben wahrnehmen oder die Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreuen. Eine schriftliche Erziehungsbeauftragung (Muttizettel) muss vorgelegt werden.


Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für das OpenAirKino Spandau erkennt der Besucher darüber hinaus die nachfolgenden Bedingungen der Mikropolis-Film GmbH, Schwebelweg 1, 13591 Berlin (im Folgenden: Betreiber genannt) als Betreiber des OpenAirKino Spandau im Rahmen des Vertragsverhältnisses als rechtlich verbindlich an.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Die Benutzungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Betreiber und den Einzelkunden, Wiederverkäufern, Firmen- und Gruppenkunden (im Folgenden einheitlich „Kunden“). Für Rechtsgeschäfte zwischen dem Betreiber und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Abweichende Bedingungen erkennt der Betreiber nicht an, es sei denn, sie stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Wiederverkäufer verpflichten sich, die nachfolgenden Benutzungsbedingungen jedem Abnehmer und Kartenerwerber bekannt zu geben und in den Vertrag mit ihm einzubeziehen.

§ 2 EINTRITTSKARTEN

Die vom Kunden erworbene Eintrittskarte berechtigt lediglich und ausschließlich zum Besuch der darauf ausgedruckten Vorstellung zum angegebenen Termin. Zum Einlass berechtigen grundsätzlich nur die vom Betreiber ausgestellten Eintrittskarten. Weitere Leistungen sind, soweit nicht auf der Karte vermerkt, auch nicht im Kartenpreis enthalten. Reservierte Karten müssen bis spätestens 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn an der Kinokasse bezahlt und abgeholt worden sein. Erfüllungsansprüche aus Kartenreservierungen verfallen, die zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst wurden. Der Betreiber des Filmtheaters ist berechtigt, über die entsprechenden Sitzplätze im freien Verkauf zu verfügen und behält sich vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung dann zu verlangen, wenn eine Karte für eine bestimmte Vorstellung reserviert, indes nicht eingelöst wurde, so dass andere Interessenten und Besucher für diese Vorstellung abgewiesen wurden. Mit Beginn des Hauptfilms verfällt der Anspruch des Besuchers auf Zuteilung des gemäß Eintrittskarte vorgesehenen Sitzplatzes. Der Besucher hat dann lediglich einen Anspruch auf Zuweisung eines nicht belegten, anderweitigen Sitzplatzes. Bei Verlust der Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Der gewerbsmäßige Weiterverkauf von Eintrittskarten des Betreibers durch Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers untersagt.

§ 3 PRÜFUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN; ZAHLUNG; EIGENTUMSVORBEHALT

Wechselgeld und Eintrittskarten sind umgehend nach Erhalt auf Korrektheit zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Eintrittskarten können nur in Euro bezahlt werden. Bei Bezahlung in bar ist das Kassenpersonal berechtigt, die Annahme von 1- und 2-Cent-Stücken im Betrag von mehr als 10 Cent und 5-Cent-Stücken im Betrag von mehr als 30 Cent zu verweigern. Beschädigte, beschriftete oder anderweitig veränderte Geldscheine oder Münzen werden nicht angenommen. Die Eintrittskarten bleiben bis zu vollständigen Bezahlung des Rechnungsendbetrages das Eigentum des Betreibers.

§ 4 HAFTUNG DES BETREIBERS

Der Betreiber haftet weder für abhanden gekommene Garderobe, noch für abhanden gekommene oder verlorene Wertgegenstände. Es wird vereinbart, dass der Betreiber diesbezüglich keine Obhutspflichten übernimmt. Für Schäden, die durch Dritte (insbesondere andere Besucher) verursacht werden, haftet der Betreiber nicht, es sei denn, ihm fällt selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Körperschäden jeglicher Art, sofern sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Haupt- und Nebenpflichtverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung gegen den Betreiber sind ausgeschlossen, soweit er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbare Schadens beschränkt. Kinoprogramm-Änderungen sind nicht beabsichtigt, aber möglich. Ein Schadensersatzanspruch bei Abänderung des Programms und Nichtzeigen eines bestimmten im Programm abgedruckten Films gleich welcher Art ist ausgeschlossen.

§ 5 VERBOTENES VERHALTEN DER KUNDEN/KINOBESUCHER

Das Fotografieren, Film-, Video- oder Tonaufzeichnen während der Vorstellung sind aus urheberrechtlichen Gründen (§§ 16, 75, 81 Urhebergesetz) untersagt. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Vorstellung festgehalten sind, können vom Veranstalter eingezogen und verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahme zugestimmt hat. Der Zutritt zur Veranstaltung kann verweigert werden, wenn Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der Betroffene den Vorstellungsablauf oder den allgemeinen Geschäftsbetrieb stören oder andere Besucher belästigen wird, insbesondere alkoholisiert oder ersichtlich Drogenbeeinflusst ist.

§ 6 GEBOTENES VERHALTEN DER KUNDEN/KINOBESUCHER

Gegenstände aller Art, die im Veranstaltungsbereich gefunden werden, sind beim Kassenpersonal oder der Theaterleitung abzugeben. Der Besucher verpflichtet sich, für die Dauer seines Aufenthaltes zu einer sorgfältigen Benutzung der Veranstaltungsfläche, insbesondere derer Einrichtung und Inventarteile. Jedwede Beschädigung schuldhafter Art können zivilrechtlich verfolgt werden, vorsätzliche Beschädigungen darüber hinaus strafrechtlich. Der Besucher verpflichtet sich, den Anweisungen des Kinopersonals Folge zu leisten und Störungen des Betriebsablaufes sowie der Vorstellung, gleich welcher Art, zu unterlassen. Dem Rauchverbot ist Folge zu leisten. Mobiltelefone (Handies) und andere elektronische Kommunikationsmittel sowie akustische Signalgeber aller Art sind im Interesse des störungsfreien Vorstellungsablaufs außer Betrieb zu halten. Ggf. ist der Betreiber berechtigt, die Herausgabe zur Aufbewahrung bis zum Vorstellungsschluss zu verlangen oder den Kunden zum Verlassen der Vorstellung aufzufordern.

§ 7 HAUSVERWEIS UND HAUSVERBOT

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen sind die Mitarbeiter berechtigt, den jeweiligen Besucher der Veranstaltungsfläche zu verweisen. Der Betreiber ist berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, im Falle erheblicher oder wiederholter Störungen und Verstöße gegen diese Bestimmungen im Einzelfall ein Hausverbot zu erteilen.